Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 11. September 2023 auch eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung verlangte (act. 303). Hiervon nahm sie aber offensichtlich von sich aus und vor einer Prüfung durch den Strafrichter mit ihrem mit Stellungnahme vom 14. März 2024 gestellten Antrag, dass der Strafbefehl "im Übrigen" (mit Ausnahme der Disposi- tiv-Ziffern 4 und 5, d.h. im Strafpunkt) ins Urteil zu überführen sei, wieder Abstand (act. 351).