- Schliesslich werden wiederum rechtliche Schwierigkeiten geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung angestrebt anstelle von Drohung. Dies habe eine detaillierte Prüfung erfordert. Der zentrale Streitpunkt sei die rechtliche Einordnung der Taten gewesen (Beschwerde, S. 5).