244]). Auch das angebliche Machtgefälle zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigtem sowie die angebliche Abhängigkeit der Beschwerdeführerin vom Beschuldigten (Stellungnahme vom 21. Januar 2025, S. 3) lassen die Rechtsvertretung nicht als notwendig erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat trotz angeblicher Angst jeden Vorfall angezeigt, sich somit auch ohne anwaltlichen Beistand zu helfen gewusst. Dass die psychische Belastung die Beschwerdeführerin daran - 13 - gehindert haben soll, sich selbst effektiv zu vertreten, ist deshalb weder glaubhaft dargetan noch aus den Akten ersichtlich.