Die ärztliche Bescheinigung vom 27. Januar 2021 (act. 185), welche bei einer direkten Gegenüberstellung von einer möglichen psychischen Dekompensation spricht, erscheint daher fragwürdig, wird der plötzliche Sinneswandel doch mit keinem Wort begründet. Abgesehen davon vermag diese Bescheinigung die in der Stellungnahme vom 21. Januar 2025 (S. 5) behaupteten gravierenden Auswirkungen auf die psychische Integrität der Beschwerdeführerin nicht zu belegen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022, E. 3.3.4 [act. 244]).