Vielmehr handelte es sich um drei einzelne Vorfälle, welche jeweils um mehr als einen Monat auseinander lagen (23. Oktober 2020, 3. Dezember 2020 und 15. Januar 2021). Festzustellen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. Dezember 2020 erklärte, zu einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten bereit zu sein (act. 42). Selbst hinsichtlich des letzten Vorfalls am 15. Januar 2021 erklärte sie sich hierzu noch anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Januar 2021 bereit (act. 77).