Eine psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin lässt sich den Einvernahmen vom 18. Februar 2021 (act. 104 ff. und act. 115 ff.) ebensowenig entnehmen wie eine unzumutbare psychische Belastung, die derartiges konkret hätte befürchten lassen. Es trifft zudem nicht zu, dass sich die Vorfälle über mehrere Monate hinwegzogen (Beschwerde, S. 11 und Stellungnahme vom 21. Januar 2025, S. 4). Vielmehr handelte es sich um drei einzelne Vorfälle, welche jeweils um mehr als einen Monat auseinander lagen (23. Oktober 2020, 3. Dezember 2020 und 15. Januar 2021).