Die Strafanträge, welche die Ermittlungen überhaupt in Gang setzten, wurden von der Beschwerdeführerin jedenfalls ohne anwaltliche Hilfe gestellt. Mit der unsubstanziierten Behauptung, dass es ihr ohne die Unterstützung ihres Rechtsvertreters unmöglich gewesen wäre, ihre Rechte angemessen geltend zu machen (Stellungnahme vom 21. Januar 2025, S. 8), ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO auch nicht dargetan. - Die Verwertung von Beweismitteln, darunter Fotos und Videos, sei umstritten gewesen und habe eine detaillierte Prüfung erfordert. Auch die - 12 -