Die Beschwerdeführerin unterlässt darzulegen, inwieweit ihr Rechtsvertreter mit der detaillierten Untersuchung eines jeden Vorfalls die Strafuntersuchung in ihrem Sinne gewinnbringend unterstützt hat. Die Strafanträge, welche die Ermittlungen überhaupt in Gang setzten, wurden von der Beschwerdeführerin jedenfalls ohne anwaltliche Hilfe gestellt.