3.3.4. Die Beschwerdeführerin wiederholt mit Beschwerde (S. 3 ff.) im Wesentlichen frühere Argumente, welche sie zudem, wenn überhaupt, nur am Rande in Bezug zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung setzt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ungenügend nach. Es wird deshalb lediglich der Vollständigkeit halber und in gebührender Kürze auf die Einwände eingegangen: - Der Fall umfasse mehrere Vorfälle und die Beweisführung habe eine detaillierte Untersuchung jedes einzelnen Vorfalls erfordert, um deren Zusammenhang und Relevanz zu klären (Beschwerde, S. 5).