den Standpunkt gestellt habe, es sei eine versuchte Nötigung anzuklagen. Letztlich habe der Rechtsvertreter während der Strafuntersuchung nichts zur Abklärung des Sachverhaltes beigetragen. Unbehelflich sei auch das Argument der Waffengleichheit. Mit diesem Prinzip sei im Strafprozess das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und den staatlichen Behörden angesprochen, nicht dasjenige zwischen beschuldigter Person und Privatklägerschaft. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte verteidigt gewesen sei, lasse sich keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin begründen.