(act. 75 und 105), und sich auch in ihrer E-Mail vom 17. Februar 2021 an die Kantonspolizei Aargau verständlich habe ausdrücken können (act. 129). Entscheidend sei aber letztlich, dass das Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten habe: Der Beschuldigte sei von Beginn weg bekannt gewesen und habe einvernommen werden können. Ob die ins Recht gelegten Beweismittel verwertbar gewesen seien oder nicht, sei von Amtes wegen zu klären gewesen. Der Sachverhalt sei einfach, klar und überschaubar gewesen. Die rechtliche Würdigung habe grundsätzlich keine komplexen juristischen Probleme geboten, auch wenn sich die Beschwerdeführerin wiederholt auf