Ausserdem sei sie durch die Taten gewiss psychisch betroffen und habe ihr Rechtsvertreter sie an die Einvernahme vom 18. Februar 2021 in Muri begleitet. Dass die Beschwerdeführerin nicht genug Deutsch spreche, um sich selbst zu vertreten, werde dadurch widerlegt, dass sie anlässlich der Einvernahmen vom 16. Januar 2021 und 18. Februar 2021 angegeben habe, keine Übersetzung zu benötigen - 11 -