Unbestritten sei, dass der Beschuldigte die Taten in Abrede gestellt habe. Sodann zeige sich am Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich der Vorfälle vom 23. Oktober 2020 und 3. Dezember 2020 (act. 64 f.), nicht jedoch hinsichtlich des Vorfalles vom 15. Januar 2021 (act. 126) Strafklage erhoben habe, dass sie rechtsunkundig sei. Die Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin bezüglich aller Vorfälle sei erst nach juristischer Vertretung am 18. Februar 2021 erfolgt (act. 289). Ausserdem sei sie durch die Taten gewiss psychisch betroffen und habe ihr Rechtsvertreter sie an die Einvernahme vom 18. Februar 2021 in Muri begleitet.