Die entsprechende Rolle, nämlich auf ein angezeigtes, eventuell strafrechtlich relevantes Verhalten zu reagieren, d.h. Untersuchungen zu tätigen und bei gegebenen Umständen ein Urteil zu fällen, sei bereits durch die staatlichen Behörden abgedeckt. Entsprechend sei die Teilnahme am Strafverfahren seitens der Strafklägerschaft freiwillig und eine allfällige Vertretung sogar vom Anwaltszwang ausgenommen. Es müssten demnach besondere Umstände hinzutreten, um den Aufwand der Privatklägerschaft als entschädigungsberechtigt erscheinen zu lassen. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte die Taten in Abrede gestellt habe.