Die Ausübung des Strafantragsrechts sei einem Laien denn auch ohne Weiteres zuzumuten. Grundsätzlich bedürfe es aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Strafverfahrens (Art. 6 f. StPO) zur Verfolgung und Verurteilung einer beschuldigten Person keiner Teilnahme der Privatkläger- resp. Strafklägerschaft. Die entsprechende Rolle, nämlich auf ein angezeigtes, eventuell strafrechtlich relevantes Verhalten zu reagieren, d.h. Untersuchungen zu tätigen und bei gegebenen Umständen ein Urteil zu fällen, sei bereits durch die staatlichen Behörden abgedeckt.