das Bundesgericht doch einzig mit Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO auseinandergesetzt, nicht aber mit dem hier massgeblichen Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschuldigte habe sich der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der sexuellen Belästigung schuldig gemacht, allesamt Antragsdelikte. Die Beschwerdeführerin sei ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Strafanträge ohne rechtliche Unterstützung bei der zuständigen Stelle zu stellen (act. 64 f. und act. 126). Die Ausübung des Strafantragsrechts sei einem Laien denn auch ohne Weiteres zuzumuten.