– betreffend den zur Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. April 2021 (Abweisung eines Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.127 vom 24. September 2021 – zum Schluss gekommen sei, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kein besonders komplexer Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorliege. Vorliegend könne für die Frage, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Parteientschädigung um notwendige Aufwendungen handle, nicht unbesehen auf das bundesgerichtliche Urteil abgestellt werden, habe sich