Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang (angefochtene Verfügung E. II/2.6.1), dass das Bundesgericht im Urteil 1B_638/2021 vom 10. März 2022 (act. 224 ff.) – betreffend den zur Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. April 2021 (Abweisung eines Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.127 vom 24. September 2021 – zum Schluss gekommen sei, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kein besonders komplexer Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorliege.