3.3.3. Die Vorinstanz hielt (im Ergebnis) zunächst zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin – bei gegebenen Voraussetzungen – Anspruch auf - 10 - Entschädigung lediglich für die bezüglich des Strafpunkts notwendigen Aufwendungen hat (angefochtene Verfügung E. II/2.4).