Es ist kein Grund ersichtlich, eine Privatklägerin allein deshalb, weil sie sich auch als Zivilklägerin konstituiert hat, einschränkungslos auch für den Strafpunkt zu entschädigen, währenddem bei einer blossen Beteiligung als Strafklägerin der Beizug einer anwaltlichen Vertretung auf deren Notwendigkeit an sich zu prüfen ist. Nachdem im Strafprozess zwischen Zivil- und Strafklage unterschieden wird (E. 3.1 sowie BGE 139 IV 102 E. 4.4), deren Ausgang zudem unterschiedlich ausfallen kann, ist für die Entschädigungsfrage daher ebenfalls zwischen Zivilund Strafpunkt zu differenzieren.