Die soeben erwähnte Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafklägerin muss auch dann gelten, wenn sich eine Partei als Zivil- und Strafklägerin am Strafverfahren beteiligt. Es ist kein Grund ersichtlich, eine Privatklägerin allein deshalb, weil sie sich auch als Zivilklägerin konstituiert hat, einschränkungslos auch für den Strafpunkt zu entschädigen, währenddem bei einer blossen Beteiligung als Strafklägerin der Beizug einer anwaltlichen Vertretung auf deren Notwendigkeit an sich zu prüfen ist.