O., E. 8.8). Demgegenüber hat das Bundesgericht bezüglich einer Strafklägerin die bisherige Rechtsprechung bestätigt (Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 8.7.5 f.), d.h. es ist hier weiterhin zu prüfen, ob der Beizug einer anwaltlichen Vertretung an sich notwendig war.