zu Art. 433 StPO). Im Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 setzte sich das Bundesgericht vertieft mit den Kriterien für den Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft auseinander. Es kam zum Ergebnis, dass hierfür zwischen Straf- und Zivilklägerin zu unterscheiden ist. Die "Notwendigkeit" einer privaten anwaltlichen Vertretung ist bei einer Zivilklägerin für den Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten. Die "Notwendigkeit" bezieht sich diesfalls im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich (Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 8.8).