geltend macht, ist die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung abzuweisen. 3.3. 3.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Rechtsvertreter) für im Zusammenhang mit dem Strafpunkt getätigte Aufwendungen eine Entschädigung [für das Untersuchungsverfahren] auszurichten ist. 3.3.2. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die -9-