3.2. Nachdem die Zivilforderung der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Strafbefehl vom 31. August 2023 richtigerweise auf den Zivilweg verwiesen worden war (vgl. E. 2), war auch auf den von der Beschwerdeführerin mit Einsprache und Stellungnahme vom 14. März 2024 gestellten Antrag auf Zusprache einer Parteientschädigung [für das Untersuchungsverfahren] mangels Legitimation insoweit nicht einzutreten, als damit eine Parteientschädigung für die mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten geltend gemacht wurde. Soweit die Beschwerdeführerin hierfür auch noch im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung