354 Abs. 1 lit. b StPO als "weitere Betroffene" grundsätzlich zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. August 2023 legitimiert war (BGE 139 IV 102 E. 5.2). Allerdings sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Fall der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen.