3. 3.1. Mit Beschwerde angefochten ist weiter Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024, mithin die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 14. März 2024, es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls vom 31. August 2023 zu verpflichten, ihrem Rechtsvertreter [für das Untersuchungsverfahren] eine Parteienentschädigung von Fr. 5'952.00 zu bezahlen. Diesbezüglich ist unbestritten und gestützt auf die Rechtsprechung auch geklärt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf aArt. 354 Abs. 1 lit.