2.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 ist von Amtes wegen aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass auf die Einsprache der Beschwerdeführerin hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 nicht einzutreten ist. -8-