448 StPO). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verlangten Zivilforderung einsprachelegitimiert war (vgl. hierzu exemplarisch BGE 138 IV 248 E. 1 betreffend die Konstituierung einer geschädigten Person als Privatklägerin) bzw. ob die Vorinstanz diese Frage bejahen durfte. Dass vorliegend in dieser Frage im Rechtsmittelverfahren nicht neues Recht zur Anwendung kommen kann, zeigt sich auch daran, dass die Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft als Prozessvoraussetzung in jedem Verfahrensstadium vorhanden sein muss und nicht erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen werden kann.