An der fehlenden Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin ändert auch nichts, dass im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 454 Abs. 1 StPO nun neues Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung (hier: Art. 354 Abs. 1 lit. abis StPO) durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Umgekehrt behalten nach bisherigem Recht ungültige Verfahrenshandlungen aber auch ihre Ungültigkeit. Eine unter bisherigem Recht ungültige Verfahrenshandlung kann mithin nicht durch neues Recht "geheilt" werden (MORITZ OEHEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 448 StPO).