353 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Vorinstanz hätte daher korrekterweise im Rahmen der Gültigkeitsprüfung der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) mangels materieller Beschwer und Legitimation nicht auf die von der Beschwerdeführerin gegen Dispositiv- Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 erhobene Einsprache eintreten dürfen.