beschwert. Gestützt auf aArt. 354 StPO (e contrario) war die Beschwerdeführerin als Zivil- und Strafklägerin zudem auch nicht legitimiert, gegen den Strafbefehl wegen der Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg Einsprache zu erheben. Konnte im Strafbefehlsverfahren über die Zivilforderung von Gesetzes wegen nicht entschieden werden, galt die Beschwerdeführerin logischerweise auch nicht als zur Einsprache berechtigte "weitere Betroffene" im Sinne von aArt. 354 Abs. 1 lit. b StPO. Denn auch im Gerichtsverfahren war eine Beurteilung der bestrittenen Zivilforderung nicht möglich (aArt. 126 Abs. 2 lit. a i.V.m. aArt. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO).