2.2.3. Ist ein Strafbefehl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Einsprachen dagegen nach bisherigem Recht beurteilt (Art. 455 i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl datiert vom 31. August 2023. Wie aus aArt. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Weiteres hervorgeht, kann im Strafbefehl über bestrittene Zivilforderungen nicht entschieden werden, sondern sind diese auf den Zivilweg zu verweisen. Dies hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten denn auch richtigerweise getan. Die Beschwerdeführerin war deshalb durch Dis- positiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 gar nicht materiell -7-