2.2.2. Für die Beurteilung einer Zivilforderung durch das Strafgericht ist zu unterscheiden, ob dem gerichtlichen Verfahren ein Strafbefehl vorausgegangen ist oder nicht. War dem Gerichtsverfahren, wie vorliegend, ein Strafbefehlsverfahren vorgelagert, bildet für den materiellen oder formellen Entscheid über eine Zivilforderung nicht Art. 126 Abs. 1 StPO, sondern Art. 126 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 353 Abs. 2 StPO (in der Fassung bis am 31. Dezember 2023) bzw. Art. 126 Abs. 2 lit. abis i.V.m. Art. 353 Abs. 2 StPO (in der Fassung ab 1. Januar 2024) die prozessuale Grundlage.