2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Genugtuungsforderung auf ihre Begründetheit geprüft, somit materiell darüber entschieden. Als Grundlage hierfür bezog sie sich offenbar auf Art. 354 Abs. 1 lit abis StPO und Art. 126 Abs. 1 StPO (angefochtene Verfügung, E. I/3 und E. II/1.3). Dieses Vorgehen erweist sich aus zwei Gründen als nicht korrekt: