2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies die (Schadenersatz- und) Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin im Strafbefehl vom 31. August 2023 auf den Zivilweg. Dies steht im Einklang mit dem bis am 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen aArt. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach nicht anerkannte Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind. Dass die Zivilforderung der Beschwerdeführerin vom Beschuldigten nicht anerkannt wurde, ist unbestritten (vgl. act. 280 f.).