Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. -6- 1.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind einzig die von der Beschwerdeführerin verlangte Genugtuung und Parteientschädigung, welche beide von der Vorinstanz abgewiesen wurden. Die von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung blieb von der Beschwerdeführerin unangefochten, weshalb hierauf nicht mehr weiter einzugehen ist.