1. 1.1. Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024, mit welcher dieser über die Parteientschädigung sowie die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin entschieden hat, mithin gegen einen Endentscheid. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.