3.6. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (Postaufgabe: 24. Januar 2025) reichte der Beschuldigte eine Ergänzung seiner Honorarnote vom 10. Januar 2025 zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Februar 2025 ihre Kostennote zu den Akten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: