3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem reichte er eine Kostennote ein. 3.5. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ("Replik") zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten.