2.4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen oder dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2.5. Es sei der Privatklägerin durch die Staatskasse eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren in Höhe von CHF 1'500.00 auszurichten (inkl. MwSt), eventualiter sei die entsprechende Parteientschädigung durch den Beschwerdegegner zu bezahlen.