Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Strafgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'952.00 zu bezahlen. 2.3. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Strafgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen. 2.4.