" 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Strafbefehl vom 31.08.2023 in den Dispositiv Ziff. 1., 2. und 3. in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin, Dispositiv Ziff. 4. des Strafbefehls vom 31.08.2023 sei aufzuheben, wird abgewiesen. -4- 3. Dispositiv Ziff. 5. des Strafbefehls vom 31.08.2023 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen und ihre Genugtuungsforderung abgewiesen.