2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten stellte mit Verfügung vom 4. April 2024 u.a. fest, dass die Einsprache gegen Dispositiv- Ziffern 4 und 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 gerichtet sei und der Rückweisungsantrag nur als ein Eventualbegehren zu verstehen sei. Er sagte die auf den 7. Mai 2024 angesetzte Hauptverhandlung ab und ordnete an, dass hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 im schriftlichen Verfahren entschieden werde. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Eingabe vom 11. April 2024 die Abweisung der Begehren der Beschwerdeführerin.