Fr. 5'952.00 und ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 sowie einen Schadenersatz von Fr. 100.00 zu bezahlen (Anträge Ziff. 1 und 2). Im Übrigen sei der Strafbefehl vom 31. August 2023 ins Urteil zu überführen (Antrag Ziff. 3). Zudem beantragte sie, die Anklageschrift sei zur Korrektur an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei anstatt der Drohungen eine versuchte Nötigung anzuklagen (Antrag Ziff. 4).