2.2. Mit Eingabe vom 14. März 2024 verlangte die Beschwerdeführerin u.a., dass im schriftlichen Verfahren in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 und Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihrem Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von -3-