Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 erneut Einsprache. Sie verlangte, dass der Beschuldigte zusätzlich wegen versuchter Nötigung zu bestrafen und zudem zu verpflichten sei, ihr gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (inkl. MwSt und Auslagen). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl vom 31. August 2023 am 14. September 2023 als Anklage an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens.