1.2. Am 31. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen neuen Strafbefehl, welchen sie gegenüber demjenigen vom 29. September 2022 insofern ergänzte, als sie die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwies (Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigungen sprach sie wiederum keine zu (Dispositiv-Ziffer 4).