Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2022 Einsprache. Sie machte geltend, dass sie eine Genugtuung verlangt habe, welche im Strafbefehl in keiner Weise behandelt worden sei. Zudem habe sie im Schuldpunkt obsiegt, weshalb sie Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten habe (Art. 433 Abs. 1 StPO). Auch die "juristische Subsumption" müsse überprüft werden.