Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.321 (ST.2023.85; STA.2020.4888) Art. 79 Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Waller, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom gegenstand 22. Oktober 2024 betreffend Parteientschädigung und Genugtuung in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 29. September 2022 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und sexueller Belästigung, alles begangen zum Nachteil der Beschwerdeführerin sowie in Bezug auf die Drohung auch zum Nachteil von C._____. Der Beschuldigte wurde hierfür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 130.00, bedingt aufgeschobenen bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Des Weiteren wurde er verpflichtet, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Par- teientschädigungen wurden keine zugesprochen. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2022 Einsprache. Sie machte geltend, dass sie eine Genugtuung verlangt habe, welche im Strafbefehl in keiner Weise behandelt worden sei. Zudem habe sie im Schuldpunkt obsiegt, weshalb sie Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten habe (Art. 433 Abs. 1 StPO). Auch die "juristische Subsump- tion" müsse überprüft werden. 1.2. Am 31. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen neuen Strafbefehl, welchen sie gegenüber demjenigen vom 29. September 2022 insofern ergänzte, als sie die Schadenersatz- und Genugtuungsfor- derung der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwies (Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigungen sprach sie wiederum keine zu (Dispositiv-Ziffer 4). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 11. Septem- ber 2023 erneut Einsprache. Sie verlangte, dass der Beschuldigte zusätz- lich wegen versuchter Nötigung zu bestrafen und zudem zu verpflichten sei, ihr gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (inkl. MwSt und Auslagen). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl vom 31. August 2023 am 14. September 2023 als Anklage an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2.2. Mit Eingabe vom 14. März 2024 verlangte die Beschwerdeführerin u.a., dass im schriftlichen Verfahren in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 und Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihrem Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von -3- Fr. 5'952.00 und ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 sowie einen Scha- denersatz von Fr. 100.00 zu bezahlen (Anträge Ziff. 1 und 2). Im Übrigen sei der Strafbefehl vom 31. August 2023 ins Urteil zu überführen (Antrag Ziff. 3). Zudem beantragte sie, die Anklageschrift sei zur Korrektur an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei anstatt der Drohungen eine ver- suchte Nötigung anzuklagen (Antrag Ziff. 4). 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten stellte mit Verfügung vom 4. April 2024 u.a. fest, dass die Einsprache gegen Dispositiv- Ziffern 4 und 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 gerichtet sei und der Rückwei- sungsantrag nur als ein Eventualbegehren zu verstehen sei. Er sagte die auf den 7. Mai 2024 angesetzte Hauptverhandlung ab und ordnete an, dass hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 im schriftlichen Verfahren entschieden werde. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Eingabe vom 11. April 2024 die Abweisung der Begehren der Beschwerdeführerin. 2.5. Der Beschuldigte beantragte am 2. Mai 2024 ebenfalls die Abweisung der Begehren der Beschwerdeführerin, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen "zu Lasten der Strafklägerin sowie der Zivil- und Strafklägerin" [C._____ und die Beschwerdeführerin], unter Anordnung solidarischer Haftbarkeit. 2.6. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Mai 2024 eine Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. April 2024 und des Beschuldigten vom 2. Mai 2024 ein und hielt an ihren gestellten Anträgen fest. 2.7. Am 22. Oktober 2024 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgar- ten Folgendes: " 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Strafbefehl vom 31.08.2023 in den Dispositiv Ziff. 1., 2. und 3. in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin, Dispositiv Ziff. 4. des Strafbefehls vom 31.08.2023 sei aufzuheben, wird abgewiesen. -4- 3. Dispositiv Ziff. 5. des Strafbefehls vom 31.08.2023 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklä- gerin wird auf den Zivilweg verwiesen und ihre Genugtuungsforderung abgewiesen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen." 3. 3.1. Gegen die ihr am 30. Oktober 2024 zugestellte Verfügung vom 22. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2024 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Vorfragen 1.1. Es sei der Privatklägerin im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbei- ständung durch den Schreibenden. 2. Hauptbegehren 2.1. Es sei die Verfügung des Strafgerichts Bremgarten vom 22. Okto- ber 2024 aufzuheben wie folgt abzuändern: 2.2. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Strafgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'952.00 zu bezahlen. 2.3. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Strafgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 sei dahingehend abzuändern, dass der Be- schwerdegegner verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen. 2.4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen oder dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2.5. Es sei der Privatklägerin durch die Staatskasse eine Parteient- schädigung für das vorliegende Verfahren in Höhe von CHF 1'500.00 auszurichten (inkl. MwSt), eventualiter sei die ent- sprechende Parteientschädigung durch den Beschwerdegegner zu bezahlen. 3. Eventualiterbegehren 3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 22. Okto- ber 2024 des BG Bremgarten aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)." -5- 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten teilte mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochte- nen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 10. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kos- tenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem reichte er eine Kostennote ein. 3.5. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ("Replik") zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten. 3.6. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (Postaufgabe: 24. Januar 2025) reichte der Beschuldigte eine Ergänzung seiner Honorarnote vom 10. Januar 2025 zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Februar 2025 ihre Kostennote zu den Akten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024, mit welcher dieser über die Parteientschädigung sowie die Schadenersatz- und Genugtuungsfor- derung der Beschwerdeführerin entschieden hat, mithin gegen einen Endentscheid. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. -6- 1.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind einzig die von der Beschwer- deführerin verlangte Genugtuung und Parteientschädigung, welche beide von der Vorinstanz abgewiesen wurden. Die von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung blieb von der Beschwerde- führerin unangefochten, weshalb hierauf nicht mehr weiter einzugehen ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies die (Schadenersatz- und) Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin im Strafbefehl vom 31. Au- gust 2023 auf den Zivilweg. Dies steht im Einklang mit dem bis am 31. De- zember 2023 in Kraft gestandenen aArt. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach nicht anerkannte Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind. Dass die Zivilforderung der Beschwerdeführerin vom Beschuldigten nicht aner- kannt wurde, ist unbestritten (vgl. act. 280 f.). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Genugtuungsforderung auf ihre Begründetheit geprüft, somit materiell darüber entschieden. Als Grundlage hierfür bezog sie sich offenbar auf Art. 354 Abs. 1 lit abis StPO und Art. 126 Abs. 1 StPO (angefochtene Verfügung, E. I/3 und E. II/1.3). Dieses Vorgehen erweist sich aus zwei Gründen als nicht korrekt: 2.2.2. Für die Beurteilung einer Zivilforderung durch das Strafgericht ist zu unter- scheiden, ob dem gerichtlichen Verfahren ein Strafbefehl vorausgegangen ist oder nicht. War dem Gerichtsverfahren, wie vorliegend, ein Strafbefehls- verfahren vorgelagert, bildet für den materiellen oder formellen Entscheid über eine Zivilforderung nicht Art. 126 Abs. 1 StPO, sondern Art. 126 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 353 Abs. 2 StPO (in der Fassung bis am 31. Dezember 2023) bzw. Art. 126 Abs. 2 lit. abis i.V.m. Art. 353 Abs. 2 StPO (in der Fassung ab 1. Januar 2024) die prozessuale Grundlage. 2.2.3. Ist ein Strafbefehl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so wer- den Einsprachen dagegen nach bisherigem Recht beurteilt (Art. 455 i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl datiert vom 31. August 2023. Wie aus aArt. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Weiteres hervorgeht, kann im Strafbefehl über bestrittene Zi- vilforderungen nicht entschieden werden, sondern sind diese auf den Zivil- weg zu verweisen. Dies hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten denn auch richtigerweise getan. Die Beschwerdeführerin war deshalb durch Dis- positiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 gar nicht materiell -7- beschwert. Gestützt auf aArt. 354 StPO (e contrario) war die Beschwerde- führerin als Zivil- und Strafklägerin zudem auch nicht legitimiert, gegen den Strafbefehl wegen der Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg Ein- sprache zu erheben. Konnte im Strafbefehlsverfahren über die Zivilforde- rung von Gesetzes wegen nicht entschieden werden, galt die Beschwerde- führerin logischerweise auch nicht als zur Einsprache berechtigte "weitere Betroffene" im Sinne von aArt. 354 Abs. 1 lit. b StPO. Denn auch im Ge- richtsverfahren war eine Beurteilung der bestrittenen Zivilforderung nicht möglich (aArt. 126 Abs. 2 lit. a i.V.m. aArt. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Vorinstanz hätte daher korrekterweise im Rahmen der Gültigkeitsprüfung der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) mangels materieller Beschwer und Legitimation nicht auf die von der Beschwerdeführerin gegen Dispositiv- Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 erhobene Einsprache eintre- ten dürfen. An der fehlenden Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin ändert auch nichts, dass im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 454 Abs. 1 StPO nun neues Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO be- halten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Strafprozessord- nung (hier: Art. 354 Abs. 1 lit. abis StPO) durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Umgekehrt behalten nach bisherigem Recht ungültige Verfah- renshandlungen aber auch ihre Ungültigkeit. Eine unter bisherigem Recht ungültige Verfahrenshandlung kann mithin nicht durch neues Recht "ge- heilt" werden (MORITZ OEHEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 448 StPO). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verlangten Zivilforde- rung einsprachelegitimiert war (vgl. hierzu exemplarisch BGE 138 IV 248 E. 1 betreffend die Konstituierung einer geschädigten Person als Privatklä- gerin) bzw. ob die Vorinstanz diese Frage bejahen durfte. Dass vorliegend in dieser Frage im Rechtsmittelverfahren nicht neues Recht zur Anwen- dung kommen kann, zeigt sich auch daran, dass die Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft als Prozessvoraussetzung in jedem Verfahrenssta- dium vorhanden sein muss und nicht erst im Rechtsmittelverfahren ge- schaffen werden kann. 2.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 der an- gefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 ist von Amtes wegen aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass auf die Einsprache der Beschwerdeführerin hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 nicht einzutreten ist. -8- 3. 3.1. Mit Beschwerde angefochten ist weiter Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024, mithin die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 14. März 2024, es sei der Beschuldigte in Abän- derung von Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls vom 31. August 2023 zu verpflichten, ihrem Rechtsvertreter [für das Untersuchungsverfahren] eine Parteienentschädigung von Fr. 5'952.00 zu bezahlen. Diesbezüglich ist un- bestritten und gestützt auf die Rechtsprechung auch geklärt, dass die Be- schwerdeführerin gestützt auf aArt. 354 Abs. 1 lit. b StPO als "weitere Be- troffene" grundsätzlich zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Au- gust 2023 legitimiert war (BGE 139 IV 102 E. 5.2). Allerdings sind aus- schliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder an- derweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt be- treffen, im Fall der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Straf- verfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen. An- ders zu entscheiden würde bedeuten, dass sich die Staatsanwaltschaft vor- frageweise auch zum Bestand der Zivilforderung äussern müsste, ansons- ten eine Verurteilung des Beschuldigten zu den anwaltlichen Aufwendun- gen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt nicht denkbar erscheint (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.4). 3.2. Nachdem die Zivilforderung der Beschwerdeführerin von der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten mit Strafbefehl vom 31. August 2023 richtigerweise auf den Zivilweg verwiesen worden war (vgl. E. 2), war auch auf den von der Beschwerdeführerin mit Einsprache und Stellungnahme vom 14. März 2024 gestellten Antrag auf Zusprache einer Parteientschädigung [für das Untersuchungsverfahren] mangels Legitimation insoweit nicht einzutreten, als damit eine Parteientschädigung für die mit der Zivilklage zusammen- hängenden Anwaltskosten geltend gemacht wurde. Soweit die Beschwer- deführerin hierfür auch noch im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung geltend macht, ist die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung abzuweisen. 3.3. 3.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Rechtsvertreter) für im Zusammenhang mit dem Strafpunkt getätigte Aufwendungen eine Entschädigung [für das Untersuchungsverfahren] auszurichten ist. 3.3.2. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Auf- wendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die -9- Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis; STEFAN WEH- RENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 433 StPO). Die Rechtspre- chung und Lehre erachten den Beizug eines Rechtsbeistands durch die Privatklägerschaft u.a. in folgenden Konstellationen als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Ab- klärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches In- teresse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_741/2017, 6B_742/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 433 StPO). Im Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 setzte sich das Bundesgericht vertieft mit den Kriterien für den Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft auseinander. Es kam zum Ergebnis, dass hierfür zwischen Straf- und Zivilklägerin zu unterschei- den ist. Die "Notwendigkeit" einer privaten anwaltlichen Vertretung ist bei einer Zivilklägerin für den Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten. Die "Notwendig- keit" bezieht sich diesfalls im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Ver- tretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich (Ur- teil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 8.8). Demgegenüber hat das Bundes- gericht bezüglich einer Strafklägerin die bisherige Rechtsprechung bestä- tigt (Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 8.7.5 f.), d.h. es ist hier weiterhin zu prüfen, ob der Beizug einer anwaltlichen Vertretung an sich notwendig war. Die soeben erwähnte Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafklägerin muss auch dann gelten, wenn sich eine Partei als Zivil- und Strafklägerin am Strafverfahren beteiligt. Es ist kein Grund ersichtlich, eine Privatklägerin allein deshalb, weil sie sich auch als Zivilklägerin konstituiert hat, ein- schränkungslos auch für den Strafpunkt zu entschädigen, währenddem bei einer blossen Beteiligung als Strafklägerin der Beizug einer anwaltlichen Vertretung auf deren Notwendigkeit an sich zu prüfen ist. Nachdem im Strafprozess zwischen Zivil- und Strafklage unterschieden wird (E. 3.1 so- wie BGE 139 IV 102 E. 4.4), deren Ausgang zudem unterschiedlich ausfal- len kann, ist für die Entschädigungsfrage daher ebenfalls zwischen Zivil- und Strafpunkt zu differenzieren. 3.3.3. Die Vorinstanz hielt (im Ergebnis) zunächst zutreffend fest, dass die Be- schwerdeführerin – bei gegebenen Voraussetzungen – Anspruch auf - 10 - Entschädigung lediglich für die bezüglich des Strafpunkts notwendigen Auf- wendungen hat (angefochtene Verfügung E. II/2.4). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang (angefochtene Verfügung E. II/2.6.1), dass das Bundesgericht im Urteil 1B_638/2021 vom 10. März 2022 (act. 224 ff.) – betreffend den zur Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. April 2021 (Abweisung eines Gesuchs der Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) ergan- genen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.127 vom 24. September 2021 – zum Schluss gekommen sei, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kein besonders kom- plexer Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorliege. Vorliegend könne für die Frage, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin bean- tragten Parteientschädigung um notwendige Aufwendungen handle, nicht unbesehen auf das bundesgerichtliche Urteil abgestellt werden, habe sich das Bundesgericht doch einzig mit Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO auseinander- gesetzt, nicht aber mit dem hier massgeblichen Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschuldigte habe sich der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Be- schimpfung sowie der sexuellen Belästigung schuldig gemacht, allesamt Antragsdelikte. Die Beschwerdeführerin sei ohne Weiteres in der Lage ge- wesen, die Strafanträge ohne rechtliche Unterstützung bei der zuständigen Stelle zu stellen (act. 64 f. und act. 126). Die Ausübung des Strafantrags- rechts sei einem Laien denn auch ohne Weiteres zuzumuten. Grundsätz- lich bedürfe es aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Strafverfah- rens (Art. 6 f. StPO) zur Verfolgung und Verurteilung einer beschuldigten Person keiner Teilnahme der Privatkläger- resp. Strafklägerschaft. Die ent- sprechende Rolle, nämlich auf ein angezeigtes, eventuell strafrechtlich re- levantes Verhalten zu reagieren, d.h. Untersuchungen zu tätigen und bei gegebenen Umständen ein Urteil zu fällen, sei bereits durch die staatlichen Behörden abgedeckt. Entsprechend sei die Teilnahme am Strafverfahren seitens der Strafklägerschaft freiwillig und eine allfällige Vertretung sogar vom Anwaltszwang ausgenommen. Es müssten demnach besondere Um- stände hinzutreten, um den Aufwand der Privatklägerschaft als entschädi- gungsberechtigt erscheinen zu lassen. Unbestritten sei, dass der Beschul- digte die Taten in Abrede gestellt habe. Sodann zeige sich am Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich der Vorfälle vom 23. Okto- ber 2020 und 3. Dezember 2020 (act. 64 f.), nicht jedoch hinsichtlich des Vorfalles vom 15. Januar 2021 (act. 126) Strafklage erhoben habe, dass sie rechtsunkundig sei. Die Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin be- züglich aller Vorfälle sei erst nach juristischer Vertretung am 18. Februar 2021 erfolgt (act. 289). Ausserdem sei sie durch die Taten gewiss psy- chisch betroffen und habe ihr Rechtsvertreter sie an die Einvernahme vom 18. Februar 2021 in Muri begleitet. Dass die Beschwerdeführerin nicht ge- nug Deutsch spreche, um sich selbst zu vertreten, werde dadurch wider- legt, dass sie anlässlich der Einvernahmen vom 16. Januar 2021 und 18. Februar 2021 angegeben habe, keine Übersetzung zu benötigen - 11 - (act. 75 und 105), und sich auch in ihrer E-Mail vom 17. Februar 2021 an die Kantonspolizei Aargau verständlich habe ausdrücken können (act. 129). Entscheidend sei aber letztlich, dass das Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten habe: Der Beschuldigte sei von Beginn weg bekannt gewesen und habe einvernommen werden können. Ob die ins Recht gelegten Beweismittel verwertbar gewesen seien oder nicht, sei von Amtes wegen zu klären ge- wesen. Der Sachverhalt sei einfach, klar und überschaubar gewesen. Die rechtliche Würdigung habe grundsätzlich keine komplexen juristischen Probleme geboten, auch wenn sich die Beschwerdeführerin wiederholt auf den Standpunkt gestellt habe, es sei eine versuchte Nötigung anzuklagen. Letztlich habe der Rechtsvertreter während der Strafuntersuchung nichts zur Abklärung des Sachverhaltes beigetragen. Unbehelflich sei auch das Argument der Waffengleichheit. Mit diesem Prinzip sei im Strafprozess das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und den staatlichen Behör- den angesprochen, nicht dasjenige zwischen beschuldigter Person und Pri- vatklägerschaft. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte verteidigt gewe- sen sei, lasse sich keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin begründen. 3.3.4. Die Beschwerdeführerin wiederholt mit Beschwerde (S. 3 ff.) im Wesentli- chen frühere Argumente, welche sie zudem, wenn überhaupt, nur am Rande in Bezug zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung setzt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ungenügend nach. Es wird deshalb lediglich der Voll- ständigkeit halber und in gebührender Kürze auf die Einwände eingegan- gen: - Der Fall umfasse mehrere Vorfälle und die Beweisführung habe eine detaillierte Untersuchung jedes einzelnen Vorfalls erfordert, um deren Zusammenhang und Relevanz zu klären (Beschwerde, S. 5). Die Beschwerdeführerin unterlässt darzulegen, inwieweit ihr Rechtsver- treter mit der detaillierten Untersuchung eines jeden Vorfalls die Straf- untersuchung in ihrem Sinne gewinnbringend unterstützt hat. Die Straf- anträge, welche die Ermittlungen überhaupt in Gang setzten, wurden von der Beschwerdeführerin jedenfalls ohne anwaltliche Hilfe gestellt. Mit der unsubstanziierten Behauptung, dass es ihr ohne die Unterstüt- zung ihres Rechtsvertreters unmöglich gewesen wäre, ihre Rechte an- gemessen geltend zu machen (Stellungnahme vom 21. Januar 2025, S. 8), ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO auch nicht dargetan. - Die Verwertung von Beweismitteln, darunter Fotos und Videos, sei um- stritten gewesen und habe eine detaillierte Prüfung erfordert. Auch die - 12 - Glaubwürdigkeit der involvierten Personen sei geprüft worden, was eine differenzierte Tatsachenfeststellung erfordert habe (Beschwerde, S. 5). Auch in diesem Punkt setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach die Verwertbarkeit der Beweis- mittel von Amtes wegen zu klären gewesen sei, nicht auseinander und legt wiederum nicht dar, was ihr Rechtsvertreter zur Klärung dieser Frage und zur Glaubwürdigkeit der jeweiligen Personen Wesentliches beigetragen hat. - Ein ärztliches Attest belege die potenzielle psychische Dekompensa- tion der Beschwerdeführerin bei einer Konfrontation mit dem Beschul- digten. Dies habe die Durchführung der Einvernahmen und die Klärung des Sachverhalts erschwert (Beschwerde, S. 5). Eine psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin lässt sich den Einvernahmen vom 18. Februar 2021 (act. 104 ff. und act. 115 ff.) ebensowenig entnehmen wie eine unzumutbare psychische Belastung, die derartiges konkret hätte befürchten lassen. Es trifft zudem nicht zu, dass sich die Vorfälle über mehrere Monate hinwegzogen (Be- schwerde, S. 11 und Stellungnahme vom 21. Januar 2025, S. 4). Viel- mehr handelte es sich um drei einzelne Vorfälle, welche jeweils um mehr als einen Monat auseinander lagen (23. Oktober 2020, 3. Dezem- ber 2020 und 15. Januar 2021). Festzustellen ist zudem, dass die Be- schwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. Dezember 2020 erklärte, zu einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten bereit zu sein (act. 42). Selbst hinsichtlich des letzten Vorfalls am 15. Januar 2021 erklärte sie sich hierzu noch anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Januar 2021 bereit (act. 77). Die ärztliche Bescheinigung vom 27. Januar 2021 (act. 185), welche bei einer direkten Gegenüberstel- lung von einer möglichen psychischen Dekompensation spricht, er- scheint daher fragwürdig, wird der plötzliche Sinneswandel doch mit keinem Wort begründet. Abgesehen davon vermag diese Bescheini- gung die in der Stellungnahme vom 21. Januar 2025 (S. 5) behaupteten gravierenden Auswirkungen auf die psychische Integrität der Be- schwerdeführerin nicht zu belegen (vgl. dazu auch das Urteil des Bun- desgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022, E. 3.3.4 [act. 244]). Auch das angebliche Machtgefälle zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigtem sowie die angebliche Abhängigkeit der Beschwer- deführerin vom Beschuldigten (Stellungnahme vom 21. Januar 2025, S. 3) lassen die Rechtsvertretung nicht als notwendig erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat trotz angeblicher Angst jeden Vorfall ange- zeigt, sich somit auch ohne anwaltlichen Beistand zu helfen gewusst. Dass die psychische Belastung die Beschwerdeführerin daran - 13 - gehindert haben soll, sich selbst effektiv zu vertreten, ist deshalb weder glaubhaft dargetan noch aus den Akten ersichtlich. - Schliesslich werden wiederum rechtliche Schwierigkeiten geltend ge- macht. Die Beschwerdeführerin habe eine Verurteilung wegen versuch- ter Nötigung angestrebt anstelle von Drohung. Dies habe eine detail- lierte Prüfung erfordert. Der zentrale Streitpunkt sei die rechtliche Ein- ordnung der Taten gewesen (Beschwerde, S. 5). Diese Ausführungen stellen wiederum blosse Behauptungen dar. Den Akten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lassen sich jedenfalls keine Diskussionen bezüglich der rechtlichen Einordnung der Taten entnehmen. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ein- sprache vom 11. September 2023 auch eine Verurteilung des Beschul- digten wegen versuchter Nötigung verlangte (act. 303). Hiervon nahm sie aber offensichtlich von sich aus und vor einer Prüfung durch den Strafrichter mit ihrem mit Stellungnahme vom 14. März 2024 gestellten Antrag, dass der Strafbefehl "im Übrigen" (mit Ausnahme der Disposi- tiv-Ziffern 4 und 5, d.h. im Strafpunkt) ins Urteil zu überführen sei, wie- der Abstand (act. 351). Dass sie in dieser Stellungnahme auch den mit diesem Antrag offensichtlich nicht zu vereinbarenden Antrag stellte, die Anklageschrift sei zur Korrektur an die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten zurückzuweisen, weil anstatt der Drohungen eine versuchte Nö- tigung anzuklagen sei (act. 352), ändert hieran nichts. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie [einzig] wegen der ihr versagten Parteientschädigung Einsprache erhoben habe (act. 352), belegen, dass die rechtliche Einordnung der Taten (als Drohungen oder versuchte Nötigung) auch für die Beschwerdeführerin ein höchstens nebensächlicher (und jedenfalls nicht zentraler) Streit- punkt war, der dementsprechend keiner detaillierten Prüfung zu unter- ziehen war. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerde- führerin ernsthaft eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung ange- strebt hat. Abgesehen davon setzt die Entschädigung der Beschwerde- führerin im Strafpunkt zunächst ihr "Obsiegen" voraus (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), was hinsichtlich des Vorwurfs der versuch- ten Nötigung nicht zutrifft, da diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgte. Eine Entschädigung für etwaige in diesem Zusammenhang stehende Bemühungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fällt damit von vornherein ausser Betracht. - In stereotyper Wiederholung beruft sich die Beschwerdeführerin so- dann auf die "Waffengleichheit" (Beschwerde, S. 6). Bereits das Bun- desgericht hat im erwähnten Urteil 1B_638/2021 vom 10. März 2022 in E. 3.3.6 [act. 245] erwogen, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Auch hat sich die - 14 - Vorinstanz in E. II/2.6.1 hierzu erneut geäussert. Weiterungen erübrigen sich damit. - Gleich verhält es sich mit der erneuten Berufung auf die fehlenden Rechts- und Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 7, Stellungnahme vom 21. Januar 2025, S. 9). Dieser Einwand wurde bereits mehrfach geprüft und verworfen. Die Vorinstanz erwog, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin letztlich nichts zur Abklärung des Sachverhaltes in der Strafuntersuchung beigetragen hat. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, diese Beurteilung in Frage zu stellen. 3.4. Zusammenfassend ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass für die Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin als Strafklägerin in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten keine Rechtsvertretung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO notwendig war. Eine Entschädigung für die Rechtsvertretung ist somit nicht geschuldet. Die Beschwerde gegen Dispo- sitiv-Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 ist des- halb ebenfalls abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem die Beschwer- deführerin vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht ihr nicht zu. 4.2. 4.2.1. In Anwendung von Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO ist dem Ver- teidiger des Beschuldigten, der mit seinem mit Beschwerdeantwort gestell- ten Antrag auf Abweisung der Beschwerde obsiegt, eine angemessene Aufwandsentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die im Beschwerdeverfahren strittigen Forderungen (Parteientschädigung; Ge- nugtuung) wurden von der Beschwerdeführerin ausschliesslich aus An- tragsdelikten (Art. 177 Abs. 1 StGB; Art. 180 StGB; Art. 198 StGB) abgelei- tet. Insofern ging es in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich um Teilaspekte von Antragsdelikten, weshalb es angemessen erscheint, die Aufwandsentschädigung des Verteidigers des Beschuldigten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die als einzige Beschwerde er- griffen hat (vgl. hierzu BGE 147 IV 47 Regeste). - 15 - 4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte mit seiner Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 eine Honorarnote ein, welche er mit Eingabe vom 23. Januar 2025 um durch die "Replik" der Beschwerdeführerin verur- sachte Aufwendungen, ausmachend 0.55 Stunden, ergänzte. Insgesamt macht er für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3.97 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Den Stundenansatz veranschlagte der Verteidiger mit Fr. 220.00 (Honorarnote vom 10. Januar 2025) bzw. Fr. 250.00 (Honorarnote vom 23. Januar 2025). In Anbetracht des- sen, dass vorliegend einzig über Nebenfolgen zu entscheiden war, er- scheint ein Stundenansatz von Fr. 220.00 der Schwierigkeit der Sache an- gemessen. Damit resultiert eine (zu Lasten der Beschwerdeführerin ge- hende) Entschädigung von insgesamt (gerundet) Fr. 980.00 (3.97 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. Fr. 32.80 Auslagen [Fr. 21.80 und Fr. 11.00 gemäss Ho- norarnoten] und zzgl. Fr. 73.40 MWSt). 5. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Obige Ausführungen zeigen, dass die Gewinnchancen im Beschwerdever- fahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Be- schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 ist daher aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.1), weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren abzuweisen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: - 16 - Auf die Einsprache der Zivil- und Strafklägerin gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 wird nicht eingetreten. 1.2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 125.00, zusammen Fr. 1'125.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt Christoph Waller, […], für dieses Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 980.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 17 - Aarau, 13. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard